BVerwG - Beschluss vom 29.08.2017
8 B 27.17
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Klage auf Bewilligung einer Bundesbeihilfe

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 8 B 27.17

DRsp Nr. 2017/13327

Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Klage auf Bewilligung einer Bundesbeihilfe

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.