LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2023
L 10 R 2331/23
Normen:
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3291/20

Geltendmachung eiens Anspruchs auf Rente wegen (voller) Erwerbsminderung; Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens nach erheblichem Zeitablauf

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 10 R 2331/23

DRsp Nr. 2024/788

Geltendmachung eiens Anspruchs auf Rente wegen (voller) Erwerbsminderung; Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens nach erheblichem Zeitablauf

Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.07.2023 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen (voller) Erwerbsminderung im Zeitraum vom 01.06.2020 bis 31.05.2023 hat.