BFH - Beschluss vom 03.11.2010
X B 101/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; EStG a.F. § 3 Nr. 66;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 33/07

Geltendmachung von besonderen, die grundsätzliche Bedeutung darlegenden Gründen i.R.d. Beschwerdebegründung bei einer Rechtsfrage bzgl. ausgelaufenen Rechts; Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen bei einem Forderungsverzicht einer Bank im Jahr 2000 bzw. 2001 und einem den Aufgabegewinn und damit die Einkommensteuerfestsetzung 1997 betreffenden Sanierungsgewinn

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen X B 101/10

DRsp Nr. 2010/20950

Geltendmachung von besonderen, die grundsätzliche Bedeutung darlegenden Gründen i.R.d. Beschwerdebegründung bei einer Rechtsfrage bzgl. ausgelaufenen Rechts; Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen bei einem Forderungsverzicht einer Bank im Jahr 2000 bzw. 2001 und einem den Aufgabegewinn und damit die Einkommensteuerfestsetzung 1997 betreffenden Sanierungsgewinn

NV: Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, kommt ihr regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; EStG a.F. § 3 Nr. 66;

Gründe

Die Beschwerde ist -bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit- zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), auf den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine Beschwerde stützen will, ist nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.

1.

a)