FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2009
6 K 33/07
Normen:
AO § 227; EStG 1997 § 3 Nr. 66; EStG 1997 § 52 Abs. 2i;

Kein Erlass von Sanierungsgewinnen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Geltung des § 3 Nr. 66 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 33/07

DRsp Nr. 2011/2579

Kein Erlass von Sanierungsgewinnen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Geltung des § 3 Nr. 66 EStG

1. Unter der zeitlichen Geltung des § 3 Nr. 66 EStG kann ein Erlass der Steuern auf einen Sanierungsgewinn aufgrund sachlicher Unbilligkeit nicht geltend gemacht werden, da die Steuerfreiheit eines der Personengesellschaft zuzurechnenden Sanierungsgewinns im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung geltend zu machen ist. 2. Die Korrektur eines in formeller Bestandskraft erwachsenen rechtswidrigen Grundlagenbescheids kann nicht über einen Erlass aus sachlicher Billigkeit erreicht werden, es sei denn, es war dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zur Wehr zu setzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; EStG 1997 § 3 Nr. 66; EStG 1997 § 52 Abs. 2i;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass von Einkommensteuer 1997 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 sowie von Säumniszuschlägen hat (§ 227 Abgabenordnung - AO -).

Der Kläger ist selbständiger Steuerberater.