FG Hamburg - Urteil vom 09.05.2019
6 K 32/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Geltendmachung von Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 6 K 32/19

DRsp Nr. 2022/7996

Geltendmachung von Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten

1. Grundsätzlich können Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Werbungskosten ist der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird.2. Kosten aus Insolvenzanfechtungen können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen aus zwei Insolvenzanfechtungen und aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von (nachträglichen) Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit bei seiner Einkommensteuer 2014. Diesen Werbungskosten liegen folgende Sachverhalte zugrunde: