Streitig ist, ob Aufwendungen aus zwei Insolvenzanfechtungen und aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von (nachträglichen) Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit bei seiner Einkommensteuer 2014. Diesen Werbungskosten liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
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