FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.11.2009
3 K 242/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3c; BRKR § 12 Abs. 1 S. 1; TGV § 3 Abs. 3 S. 3;

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen durch an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Soldaten auf Dienstreise

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 242/09

DRsp Nr. 2011/2599

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen durch an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Soldaten auf Dienstreise

1. Einem Soldaten ist der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht deswegen zu versagen, weil ihm wegen seiner Teilnahme an verbilligter Gemeinschaftsverpflegung keine Aufwendungen entstanden sind. Bei einer Auswärtstätigkeit besteht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ff. EStG ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort. 2. Auch die teilweise Einbehaltung von Trennungsreise- und -tagegeld entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 BRKG und § 3 Abs. 3 S. 3 TGV steht dem Abzug des - um ausgezahltes steuerfreies Trennungsreise- und -tagegeld zu kürzenden - Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten bei den nichtselbstständigen Einkünften nicht entgegen.

Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2009 wird die Einkommensteuer 2007 auf 1.039,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.