BVerfG - Beschluss vom 03.03.2021
2 BvR 1400/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1428
NVwZ-RR 2021, 548
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 1110/20

Geltung der Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren auch im Falle einer Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Drohens der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1400/20

DRsp Nr. 2021/4453

Geltung der Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren auch im Falle einer Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Drohens der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

Tenor

1.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Juli 2020 - 15 B 1110/20 SN - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen.

2.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

4.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3;

[Gründe]