BVerfG - Beschluß vom 19.12.2002
2 BvR 666/02
Normen:
AO § 370 Abs. 7 ; GG Art. 103 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen RR 37/02
LG Augsburg, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 112305/94

Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Hinterziehung von Eingangsabgaben; Auslegung einer Strafnorm

BVerfG, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 666/02

DRsp Nr. 2004/4114

Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Hinterziehung von Eingangsabgaben; Auslegung einer Strafnorm

1. Die Strafgerichte sind durch Art. 103 Abs. 2 GG gehindert, einer Strafnorm unter Bezugnahme auf ein offensichtliches Redaktionsversehen im Gesetzgebungsverfahren einen Sinn zu geben, der den möglichen Wortsinn der Vorschrift sprengt. Hierdurch wird die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Interpretation überschritten.2. § 370 Abs. 7 AO in der Fassung durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Bundessatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25.8.1992 dürfte nicht in der Weise ausgelegt werden, dass die Geltung unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wurden, nicht nur auf die dort genannten Absätze 1 bis 5, sondern auch auf Abs. 6 ausgedehnt wurde.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 7 ; GG Art. 103 Abs. 2 ;

Gründe: