BVerwG - Beschluss vom 28.06.2017
8 B 65.16
Normen:
VermG § 1 Abs. 6; VermG § 3 Abs. 1 S. 4 Teils. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AktG § 16 Abs. 2; AktG § 16 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 46.15

Geltung des Mindestbeteiligungserfordernisses des Vermögensgesetzes (VermG) für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung; Bestimmung der Quote der zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen; Beanspruchung der Einräumung von Bruchteilseigentum an Betriebsgrundstücken einer Aktiengesellschaft (AG)

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 8 B 65.16

DRsp Nr. 2017/10438

Geltung des Mindestbeteiligungserfordernisses des Vermögensgesetzes (VermG) für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung; Bestimmung der Quote der zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen; Beanspruchung der Einräumung von Bruchteilseigentum an Betriebsgrundstücken einer Aktiengesellschaft (AG)

1. Das Mindestbeteiligungserfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG gilt für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung. Es ist auch anzuwenden, wenn dem Berechtigten zusätzlich eine unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen entzogen wurde.2. Ob das Mindestbeteiligungserfordernis erfüllt ist, bestimmt sich allein nach der Quote der gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AktG zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen. Eine dem Berechtigten etwa zusätzlich entzogene unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen darf dieser Quote bei der Prüfung der Mindestbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG nicht hinzugerechnet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette: