BVerwG - Beschluss vom 26.06.2017
1 B 113.17, 1 PKH 66.17
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11508/16

Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 1 B 113.17, 1 PKH 66.17

DRsp Nr. 2017/10436

Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2017 und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.