OLG Köln - Beschluss vom 09.12.2019
2 Wx 346/19
Normen:
HGB § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 963
NJW-RR 2020, 530
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.10.2019

Geltung einer erteilten Prokura bei Einsetzung des Geschäftsherrn als Testamentsvollstrecker

OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 346/19

DRsp Nr. 2020/6949

Geltung einer erteilten Prokura bei Einsetzung des Geschäftsherrn als Testamentsvollstrecker

Der für einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Kaufmann handelnde Prokurist ist zur Veräußerung und Belastung von fremden Grundstücken nicht ermächtigt, sofern ihm diese Befugnis nicht besonders erteilt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 07.11.2019 gegen die am 31.10.2019 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 11.10.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 03.02.2020 verlängert wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu 1/2 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 49 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist der am 00.00.2018 verstorbene C als Eigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 2) ist ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2018, 34 VI 745/18, als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Herrn C ernannt worden (Bl. 30 d.A.).