BFH - Beschluss vom 28.12.2009
IV E 1/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GewStG § 10a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 666

Geltung eines Streitwerts auch für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

BFH, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen IV E 1/09

DRsp Nr. 2010/3365

Geltung eines Streitwerts auch für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GewStG § 10a;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts Klage und anschließend Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie hatte geltend gemacht, dass sie als Rechtsnachfolgerin Verluste in Höhe von 3.779.112 DM anstelle von 63.867 DM fortführen könne.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 108/07 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Kostenrechnung vom 5. August 2009 beruhte auf einem Streitwert von 189.959 €.