I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts Klage und anschließend Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie hatte geltend gemacht, dass sie als Rechtsnachfolgerin Verluste in Höhe von 3.779.112 DM anstelle von 63.867 DM fortführen könne.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 108/07 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Kostenrechnung vom 5. August 2009 beruhte auf einem Streitwert von 189.959 €.
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