BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 60/01
Normen:
AO § 52 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 57 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ;

Gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 60/01

DRsp Nr. 2003/8663

Gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit

1. Voraussetzung für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist, dass die Tätigkeit einer Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Die Zwecke müssen selbstlos verfolgt werden.2. Eine Förderung der vorgenannten Zwecke geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und die Mittel der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.3. Die satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft können auch durch mittelbar unterstützende Maßnahmen gefördert werden. Daher entfällt das Merkmal der Selbstlosigkeit nicht bereits deshalb, weil Mittel der Körperschaft zur Verwaltung, Mitgliederwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden, wenn derartige Ausgaben zur Begründung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit auch zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sind.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 57 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Satzungsmäßiger Zweck ist es, durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für die Tierwelt zu wecken und das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung von Tieren zu fördern.