I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein e.V., ist als gemeinnützig anerkannt. Er unterhielt in den Streitjahren 1985 bis 1989 einen Rettungsdienst, der von jedermann in Anspruch genommen werden konnte. Dem Rettungsdienst konnten Vereine --nur für alle ihre Mitglieder gemeinsam-- "beitreten". Nach den Feststellungen einer Außenprüfung, die auch das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war Inhalt der zwischen dem Kläger und den Vereinen abgeschlossenen Verträge die Durchführung und die Kostendeckung von Rettungsaktionen durch Einrichtungen des Klägers. Die Vereine hatten an den Kläger hierfür jährlich pro Mitglied einen festgelegten Preis zu zahlen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|