BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 2/97
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 14 ;
Fundstellen:
BB 1998, 630
BB 1998, 935
BFH/NV 1998, 633
BFHE 184, 222
BStBl II 1998, 175
DB 1998, 658
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gemeinnützigkeit bei Vermittlung von Versicherungsschutz

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 2/97

DRsp Nr. 1998/6644

Gemeinnützigkeit bei Vermittlung von Versicherungsschutz

»Ein der Besteuerung unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine gemeinnützige Körperschaft - den Mitgliedern ihrer Unterverbände gegen Bezahlung Versicherungsschutz gewährt oder - für die genannten Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag abschließt, aufgrund dessen sie das Beitragsinkasso und Informationspflichten übernimmt und eine Überschußbeteiligung erhält.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 14 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein e.V., ist als gemeinnützig anerkannt. Er unterhielt in den Streitjahren 1985 bis 1989 einen Rettungsdienst, der von jedermann in Anspruch genommen werden konnte. Dem Rettungsdienst konnten Vereine --nur für alle ihre Mitglieder gemeinsam-- "beitreten". Nach den Feststellungen einer Außenprüfung, die auch das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war Inhalt der zwischen dem Kläger und den Vereinen abgeschlossenen Verträge die Durchführung und die Kostendeckung von Rettungsaktionen durch Einrichtungen des Klägers. Die Vereine hatten an den Kläger hierfür jährlich pro Mitglied einen festgelegten Preis zu zahlen.