FG München - Urteil vom 19.11.2003
7 K 5145/00
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 11 ;

Gemeinnützigkeit einer Berufsförderungs-GmbH; Verweigerung der Gemeinnützigkeit; Körperschaftsteuer 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997; Gewerbesteuermessbetrag 1997

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 5145/00

DRsp Nr. 2004/539

Gemeinnützigkeit einer Berufsförderungs-GmbH; Verweigerung der Gemeinnützigkeit; Körperschaftsteuer 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997; Gewerbesteuermessbetrag 1997

1. Eine GmbH kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn aus der Satzung (u.a.) hervorgeht, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. 2. Die Satzung muss auch regeln, dass derjenige, der das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung oder Aufhebung erhält, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. 3. Zuschüsse, die eine Berufsförderungs-GmbH vom Arbeitsamt erhält, sind nicht nach § 3 Nr.2 oder § 3 Nr. 11 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei. 4. Eine Klage, mit der begehrt wird, das Finanzamt zu verpflichten, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit zu erteilen, ist nicht zulässig.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 11 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1997 - ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung - als gemeinnützig anzuerkennen ist.