Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann (Kläger) das häusliche Arbeitszimmer genutzt hat und in welcher Höhe sie Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
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