FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2002
VI 107/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen VI 107/00

DRsp Nr. 2003/4034

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

1. Bei einer gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers z. B. durch Ehegatten sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person, zu prüfen, weil die in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG genannten Abzugsbeschränkungen personenbezogen anzuwenden sind. 2. Daraus folgt, dass die auf die jeweilige Nutzung entfallenden Kosten zunächst den einzelnen Ehegatten zuzuordnen sind. 3. Erst im Anschluss an die zeitanteilige Kostenaufteilung ist zu prüfen, ob und inwieweit bei den einzelnen Ehegatten jeweils die Voraussetzungen für den Abzug der Kostenanteile für das Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG) erfüllt sind oder nicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann (Kläger) das häusliche Arbeitszimmer genutzt hat und in welcher Höhe sie Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.