I. Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelfer zu 1) mit 5) und 7) mit 10) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.4.2008 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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