OLG München - Urteil vom 03.12.2008
7 U 3315/08
Normen:
BGB § 177 Abs. 1; BGB § 249; HGB § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 674
GmbHR 2009, 315
MDR 2009, 275
OLGReport-München 2009, 550
WM 2009, 1037
ZIP 2009, 620
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 21141/02

Genehmigung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängiger Rechtshandlungen des Geschäftsführers einer KG

OLG München, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 7 U 3315/08

DRsp Nr. 2009/2522

Genehmigung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängiger Rechtshandlungen des Geschäftsführers einer KG

1. Verstößt der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden. 2. Eine solche Genehmigung kann durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, wenn die Satzung auch für die vorherige Einwilligung in die Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheit ausreichen lässt.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelfer zu 1) mit 5) und 7) mit 10) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.4.2008 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1; BGB § 249; HGB § 119 Abs. 1;

Gründe:

A.