LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2023
5 Sa 226/22
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 60/22

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des ArbeitgebersAbgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und massiver Kritik am ArbeitgeberVollmachtserteilung nach § 167 Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 226/22

DRsp Nr. 2023/11359

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und massiver Kritik am Arbeitgeber Vollmachtserteilung nach § 167 Abs. 1 BGB

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Für die Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. 2. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Regelmäßig ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und der sie beschränkenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB erforderlich. 3. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Im Prozess muss derjenige, der sich auf die Vollmachtserteilung beruft, konkret vortragen, wem gegenüber die behauptete Vollmacht abgegeben worden sein soll.

Tenor

1. 2.