BVerwG - Beschluss vom 11.07.2018
1 C 18.17
Normen:
RVG § 30 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 331
DÖV 2018, 1062
NVwZ 2018, 1875
ZAR 2019, 107
ZAR 2019, 82

Gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss; Korrekturmöglichkeit für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 1 C 18.17

DRsp Nr. 2018/12794

Gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss; Korrekturmöglichkeit für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 30 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;

Gründe

1. Das Gericht des Rechtszuges setzt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag, der im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 gestellt worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bestimmen. Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet der Senat nach Übertragung auf diesen wegen grundsätzlicher Bedeutung.

2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5 000 €. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.