FG Bremen - Urteil vom 03.11.2022
2 K 12/21 (3)
Normen:
FGO § 101; StBerG § 33; StBerG § 37 Abs. 1;

Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung; Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen

FG Bremen, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 2 K 12/21 (3)

DRsp Nr. 2023/1334

Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung; Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 101; StBerG § 33; StBerG § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung ... durch die Klägerin.

Die Klägerin nahm im ... am schriftlichen Teil der durch die ... (im Folgenden: Steuerberaterkammer) durchgeführten Steuerberaterprüfung ... teil. Hierfür schrieb sie Klausuren in den Bereichen "Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete" (...), "Ertragsteuern" (...) und "Buchführung und Bilanzwesen" (...). Wegen der Inhalte der Aufgabenstellungen und der Klausurlösungen der Klägerin wird auf den Inhalt der dem Gericht überlassenen Akten der Steuerberaterkammer vollumfänglich Bezug genommen.

Für die Klausur über Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete wurden von den Erst- und Zweitkorrektoren jeweils ... von ... Punkten und im Ergebnis die Note ... vergeben.

Für die Klausur über Ertragsteuern wurden vom Erstkorrektor ... und von der Zweitkorrektorin ... von ... Punkten und im Ergebnis die Note ... vergeben.