BFH - Beschluss vom 10.12.2012
VIII S 23/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 570

Gerichtliche Zuständigkeit für die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen VIII S 23/12

DRsp Nr. 2013/2312

Gerichtliche Zuständigkeit für die Aussetzung der Vollziehung

NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides während eines Einspruchsverfahrens, fehlt dem BFH die instanzielle Befugnis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag; vielmehr ist das FG zuständig, das bei Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache über die Gerichtskosten zu entscheiden hat.

Gewährt das Finanzamt bei noch anhängigem Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung, so ist der Bundesfinanzhof nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 S. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 29. August 2012 die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen AdV für erledigt erklärt.

Das FA hat hierzu --unwidersprochen-- erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm --dem FA-- anhängig ist.