Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 29. August 2012 die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen AdV für erledigt erklärt.
Das FA hat hierzu --unwidersprochen-- erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm --dem FA-- anhängig ist.
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