BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 679
Information StW 1996, 511
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1205/93
BFH, vom 13.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 36/95
Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen
BVerfG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 988/95
DRsp Nr. 2005/15456
Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen
Die wörtliche Protokollierung des Prüfungsgesprächs wird durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1GG nicht gefordert. Vielmehr ist die Teilnahme von sachkundigen Dritten, vor allem von weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses, als erforderliche, aber auch ausreichende Vorkehrung zur Sachverhaltsaufklärung angesehen worden.
Normenkette:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 S. 1 ;
Gründe:
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß einer der beiden Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2BVerfGG gegeben ist.
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