BGH, Urteil vom 11.10.1993 - Aktenzeichen II ZR 155/92
DRsp Nr. 1994/1348
Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung
»a) Einer Satzungsbestimmung kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu, wenn sie für einen unbestimmten Personenkreis Bedeutung hat, zu dem gegenwärtige und künftige Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger gehören.b) Satzungsbestimmungen mit körperschaftsrechtlichem Charakter müssen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Umstände, die in der Satzung keinen - wenn auch nur unvollkommenen - Niederschlag gefunden haben, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden.c) Eine Satzungsklausel, nach der sich die Aktionäre durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft unterwerfen, regelt ausschließlich künftige, aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeiten. Sie ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ.«