BGH - Urteil vom 11.10.1993
II ZR 155/92
Normen:
AktG (1965) § 23 Abs. 5 ; EuGVÜ Art. 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 1994, 78
BB 1994, 381
BGHR AktG § 23 Satzungsbestimmung 2
BGHR EGÜbk Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsstandsklausel 1
BGHZ 123, 347
MDR 1994, 148
NJW 1994, 51
WM 1993, 2123
ZIP 1993, 1709
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

BGH, Urteil vom 11.10.1993 - Aktenzeichen II ZR 155/92

DRsp Nr. 1994/1348

Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

»a) Einer Satzungsbestimmung kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu, wenn sie für einen unbestimmten Personenkreis Bedeutung hat, zu dem gegenwärtige und künftige Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger gehören. b) Satzungsbestimmungen mit körperschaftsrechtlichem Charakter müssen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Umstände, die in der Satzung keinen - wenn auch nur unvollkommenen - Niederschlag gefunden haben, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. c) Eine Satzungsklausel, nach der sich die Aktionäre durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft unterwerfen, regelt ausschließlich künftige, aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeiten. Sie ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ.«

Normenkette:

AktG (1965) § 23 Abs. 5 ; EuGVÜ Art. 17 Abs. 1;

Tatbestand: