FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2015
13 KO 280/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 6;

Gesamtstreitwert bei objektiver Klagehäufung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 13 KO 280/15

DRsp Nr. 2015/11681

Gesamtstreitwert bei objektiver Klagehäufung

1. Im Finanzgerichtsverfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn das Klage- und Rechtsmittelbegehren auf höhere Steuerbeträge gerichtet ist. 2. Bei einer objektiven Klagehäufung ist ein Gesamtstreitwert zu bilden. Dabei sind die für die einzelnen Veranlagungszeiträume begehrten Unterschiedsbeträge zu addieren. 3. Bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts sind auch (negative) Unterschiedsbeträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, so dass die mit Plus- und Minuszeichen versehenen Beträge nicht saldiert werden können.

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 6;

Gründe

I.