BFH - Beschluß vom 18.11.1999
V B 73/99
Normen:
AO § 251 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 548

Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

BFH, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen V B 73/99

DRsp Nr. 2000/907

Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

1. Nach § 251 Abs. 3 AO stellt die Finanzbehörde in Konkursverfahren die Konkursforderung erforderlichenfalls durch schriftlichen VA fest, wenn sie im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis geltend macht. 2. Ein derartiger Bescheid ist erforderlich, wenn der Konkursverwalter die vom FA zur Konkurstabelle angemeldeten Steuerforderungen bestreitet (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.05.1984 - V R 80/77, BStBl II 1984, 545). 3. Diese Grundsätze gelten auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Gesamtvollstreckungsverwalter des Vermögens der W. GmbH (Schuldnerin). Das Gesamtvollstreckungsverfahren war am 1. März 1996 eröffnet worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meldete zum Forderungsverzeichnis u.a. eine Umsatzsteuerschuld für 1996 an, deren Besteuerungsgrundlagen er durch Schätzung ermittelt hatte.