FG Köln - Urteil vom 05.12.2013
13 K 636/09
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;

Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und Haftungsschaden

FG Köln, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 13 K 636/09

DRsp Nr. 2014/4558

Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und Haftungsschaden

1) Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, für erkennbar entstehende Steueransprüche Vorsorge zu treffen, damit deren Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich ist. 2) Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Handlungspflicht des Geschäftsführers und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides in Gestalt der diesen hinsichtlich Grund und Höhe verändernden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2009.

Der Kläger war seit ihrer Gründung im Jahr 1993 alleiniger von den Beschränkungen des § 181 des – – befreiter Geschäftsführer der A …handel GmbH – im Folgenden GmbH – in B, an der neben ihm seine Ehefrau beteiligt war. Nachdem die Gesellschafter die Liquidation der GmbH beschlossen hatten (Gesellschafterversammlung vom 29. Dezember 1997), wurde der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. Das Amt endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) am 6. Januar 2009.