BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 124/05
Normen:
AO § 69 § 34 ; EStG § 41a ; FGO § 69 Abs. 3 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 897
DStRE 2006, 560
GmbHR 2006, 610
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 354/04

Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare Rechtshandlung?

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 124/05 - Aktenzeichen VII B 125/05

DRsp Nr. 2006/7673

Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare Rechtshandlung?

1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender LSt zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar.2. Die Geschäftsführerhaftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vor seinem Amtsantritt aufgelaufenen LSt-Schulden nicht von ihm zu vertreten sind.3. Die Erwartung, LSt-Rückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, entlastet den Vertreter in der Liquiditätskrise nicht von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden LSt.4. Es bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel, ob die Abführung von LSt in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellt.

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; EStG § 41a ; FGO § 69 Abs. 3 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 142 ;

Gründe: