FG Köln vom 18.06.1997
10 K 2413/93

Geschäftsführervergütung für atypisch stille Gesellschafter

FG Köln, vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 10 K 2413/93

DRsp Nr. 2001/2936

Geschäftsführervergütung für atypisch stille Gesellschafter

Eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft liegt auch dann vor, wenn bei einer GmbH als tätige Teilhaberin der atypisch stillen Gesellschaft die stillen Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der GmbH sind, für die Geschäftsführung der GmbH als Inhaberin des Unternehmens eine Vergütung erhalten.

Tatbestand:

Die Kläger K und G betrieben bis 1988 als Sozietät eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxis. Mit Vertrag vom 25.05.1988 wurde die K, G und GmbH (im folgenden GmbH genannt) gegründet. Im Wege der Bargründung wurden folgende Einlagen von den Gesellschaftern erbracht.

K DM

G DM

AG DM

Stammkapital: DM

Mit Wirkung vom 01.06.1988 haben sich die Gesellschafter K und G als atypische stille Gesellschafter mit einer Einlage von je DM an der K, G und GmbH, beteiligt. Gleichzeitig veräußerten Herr K und G 52 % ihrer stillen Beteiligung an die AG. Daraus ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse bei der atypisch stillen Gesellschaft (im folgenden GmbH & Still genannt):

K DM (= 24 %)

G DM (= 24 %)

AG DM (= 52 %)

Gesamtkapital: DM (= 100 %)