Viele Unternehmer wenden aus betrieblichem Anlass ihren Arbeitnehmern oder auch ihren Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern Sachzuwendungen zu. Beim Empfänger führen solche Sachzuwendungen zu einem geldwerten Vorteil, den er zu versteuern hat. Wie solche Vorgänge in der Praxis zweckmäßig behandelt werden können, zeigt folgender Beitrag.
§ 37b EStG soll die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde vereinfachen. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen übernehmen und an das Finanzamt abführen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 %. Es besteht ein Wahlrecht, ob der Zuwendende die Pauschalsteuer übernimmt. Dieses Wahlrecht kann für ein Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, das Wahlrecht für Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer unterschiedlich auszuüben, d.h. für eine Gruppe die Pauschalierung zu wählen und für die andere nicht.
Tipp
Einzelheiten zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG regeln die BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001) und vom 28.06.2018 (Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001).
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