BFH - Beschluß vom 19.12.2000
VII R 30/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 2, 3; KN Pos. 9705;
Fundstellen:
BB 2001, 978
BFH/NV 2001, 821

Geschichtlicher Wert einer Ware i.S.d. Pos. 9705 KN

BFH, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen VII R 30/99

DRsp Nr. 2001/4762

Geschichtlicher Wert einer Ware i.S.d. Pos. 9705 KN

Zu den Anforderungen an den Nachweis des geschichtlichen Wertes einer Ware i.S.d. Pos. 9705 KN.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 2, 3; KN Pos. 9705;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Obschon die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz durch den Senat nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG keiner Begründung bedarf, hält er es für angezeigt, die maßgeblichen Gründe offen zu legen und auf diese Weise die vom Finanzgericht (FG) gegebene Begründung zu vertiefen.