ArbG Offenbach, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 80/22
Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch StellenanzeigeEinwand des Rechtsmissbrauchs gegen Entschädigungsverlangen aus § 15 Abs. 2 AGGRechtsmissbrauch durch unzulässige RechtsausübungRechtsmissbrauch bei StellenbewerbungenAGG-Hopping als Rechtsmissbrauch
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 1300/22
DRsp Nr. 2023/12129
Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch StellenanzeigeEinwand des Rechtsmissbrauchs gegen Entschädigungsverlangen aus § 15 Abs. 2AGGRechtsmissbrauch durch unzulässige RechtsausübungRechtsmissbrauch bei Stellenbewerbungen" AGG -Hopping" als Rechtsmissbrauch
1. Wird in einer Stellenanzeige eine "Sekretärin" gesucht, liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung männlicher Bewerber und damit eine geschlechtsbezogene Diskriminierung i.S.d. §§ 1 und 3 Abs. 1AGG vor.2. Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242BGB) ausgesetzt sein.3. Nach § 242BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242BGB vor.
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