LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2023
14 Sa 1300/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 9; AGG § 10; AGG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 80/22

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch StellenanzeigeEinwand des Rechtsmissbrauchs gegen Entschädigungsverlangen aus § 15 Abs. 2 AGGRechtsmissbrauch durch unzulässige RechtsausübungRechtsmissbrauch bei StellenbewerbungenAGG-Hopping als Rechtsmissbrauch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 1300/22

DRsp Nr. 2023/12129

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch Stellenanzeige Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Entschädigungsverlangen aus § 15 Abs. 2 AGG Rechtsmissbrauch durch unzulässige Rechtsausübung Rechtsmissbrauch bei Stellenbewerbungen " AGG -Hopping" als Rechtsmissbrauch

1. Wird in einer Stellenanzeige eine "Sekretärin" gesucht, liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung männlicher Bewerber und damit eine geschlechtsbezogene Diskriminierung i.S.d. §§ 1 und 3 Abs. 1 AGG vor. 2. Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. 3. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor.