OLG Hamm - Urteil vom 20.08.2018
8 U 88/16
Normen:
BGB § 739;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 254/15

Geschlossener ImmobilienfondsAusgleich eines Fehlbetrages aus einer Auseinandersetzungsbilanz wegen unterlassener Mitwirkung an einem SanierungskonzeptKapitalerhöhung nach dem Grundsatz des Sanierens oder AusscheidensVerringerung eines Beteiligungsverhältnisses

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 88/16

DRsp Nr. 2020/3588

Geschlossener Immobilienfonds Ausgleich eines Fehlbetrages aus einer Auseinandersetzungsbilanz wegen unterlassener Mitwirkung an einem Sanierungskonzept Kapitalerhöhung nach dem Grundsatz des Sanierens oder Ausscheidens Verringerung eines Beteiligungsverhältnisses

Eine Kapitalerhöhung nach dem Grundsatz des „Sanierens oder Ausscheidens“ ist nicht zulässig, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinnehmen müssen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.8.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und der Beklagte verurteilt, 22.039,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2014 und Kosten in Höhe von 1.354,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2014 an die Klägerin zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.