FG Münster - Urteil vom 28.11.2001
8 K 118/99 F
Normen:
AO 1977 § 174 Abs. 5 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 ; AO 1977 § 180 ; EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 174 Abs. 4 ;

Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nicht Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO im Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Personengesellschaft/-gemeinschaft - Indizien zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

FG Münster, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 8 K 118/99 F

DRsp Nr. 2002/4245

Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nicht Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO im Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Personengesellschaft/-gemeinschaft - Indizien zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

1) Beteiligte einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft, denen über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Ertrag aus dieser Gesellschaft / Gemeinschaft zugewiesen wird, sind nicht "Dritte" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, sondern selbst Steuerpflichtige mit der Folge, dass sich in diesen Fällen die Änderungsbefugnis des Finanzamts unmittelbar aus § 174 Abs. 4 AO ergibt. 2) Bei Würdigung aller für und gegen einen gewerblichen Grundstückshandel sprechenden Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts wird eine bedingte Verkaufsabsicht grundsätzlich weder durch eine - wenn auch längere - Vermietung eines oder mehrerer Objekte noch durch Finanzierungsprobleme und die Überlegung, ein Grundstück zur Alterssicherung nutzen zu wollen, ausgeräumt. 3) Zu den Indizien, die bei der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels zu berücksichtigen sind, zählt auch die Tatsache, dass ein Objekt in Eigentumswohnungen aufgeteilt und eine Umfinanzierung vorgenommen worden ist, bei der die Kredite auf die einzelnen Wohnungen verteilt worden sind.

Normenkette:

AO 1977 § 174 Abs. 5 ;