Zwischen den Beteiligten ist im wesentlichen streitig, ob von der Klägerin getragene Kosten für den Einbau von Fenstern in einem von dem beherrschenden Gesellschafter angemieteten Gebäude als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 13.6.1986 gegründeten Klägerin ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb des zu K. bestehenden Unternehmens unter der Firma M, Inhaber B, ... sowie dessen Fortführung und somit der Einzelhandel mit Hausrats- und Eisenwaren und der Großhandel mit Raumausstatter-Bedarf".
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