BFH - Urteil vom 03.12.2003
XI R 30/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1225
DStRE 2004, 811
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7154/98

Gesellschafter-Geschäftsführer - Ablösung von Pensionsansprüchen; Zwangslage

BFH, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen XI R 30/02

DRsp Nr. 2004/10381

Gesellschafter-Geschäftsführer - Ablösung von Pensionsansprüchen; Zwangslage

1. Eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche kann dadurch entstehen, dass der Erwerber des Unternehmens nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen.2. Allein die Aussicht oder Erwartung, dass die Ablösung des Pensionsanspruchs im Rahmen einer Anteilsveräußerung notwendig werden kann, genügt nicht, um eine Zwangslage anzunehmen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b § 34 ;

Gründe:

I. Der während des Klageverfahrens verstorbene S --der Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionskläger (Kläger)-- war im Streitjahr 1993 64 Jahre alt; er war gemeinsam mit seinem Bruder --dem Kläger zu 1.-- und einem Herrn R zu gleichen Teilen an der X-GmbH (Betriebsgesellschaft) und gemeinsam mit dem Kläger zu 1. an der Y-KG (Besitzgesellschaft) beteiligt. S war seit dem 30. August 1992 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Seine GmbH-Anteile veräußerte er mit Vertrag vom 24. November 1993 an den Kläger zu 1. und an R. Am 8. Februar 1994 wurde seine förmliche Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.