BFH - Urteil vom 05.10.2004
VIII R 64/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 54
GmbHR 2004, 1545
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 331/02

Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 64/02

DRsp Nr. 2004/17560

Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

1. Ist der ArbN einer GmbH in nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten zu Gunsten der GmbH regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst.2. Zinsen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer für ein nach Vollbeendigung der GmbH aufgenommenes Darlehen zur Refinanzierung seiner Bürgschaftszahlungen geleistet hat, sind nicht als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit 90 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Er war auch deren Geschäftsführer. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seine Ehefrau. Sie hielt 10 v.H. des Stammkapitals der GmbH.