BFH - Urteil vom 15.12.2004
I R 79/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1147
GmbHR 2004, 635
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 865/01

Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere Unternehmen

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I R 79/04

DRsp Nr. 2005/5317

Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere Unternehmen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Bestimmung des steuerlich anzuerkennenden Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführer es i.d.R. mindernd zu berücksichtigen ist, wenn dieser zusätzlich für weitere Unternehmen arbeitet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit des Geschäftsführers für die zu beurteilende Kapitalgesellschaft von Vorteil ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr am 1. März beginnt und am 28. Februar endet. Sie vertreibt und verarbeitet ...artikel. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer WS war bis Ende 1994 gleichzeitig (vollzeitbeschäftigter) Angestellter der A-GmbH und seit dem 2. Januar 1995 --im Zuge einer Umstrukturierung-- Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der im Lande Brandenburg ansässigen GmbH II. Die letztere GmbH II war 1993 von der Ehefrau des WS und seinem Bruder RS gegründet worden. RS war bis zur Übernahme dieses Amtes durch WS deren Geschäftsführer; daneben übte er die Funktion des Betriebsleiters der Klägerin aus.