BFH - Urteil vom 15.12.2004
I R 61/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1146
GmbHR 2004, 697
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 151/00

Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere Unternehmen

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I R 61/03

DRsp Nr. 2005/6572

Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere Unternehmen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Bestimmung des steuerlich anzuerkennenden Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführer es i.d.R. mindernd zu berücksichtigen ist, wenn dieser zusätzlich für weitere Unternehmen arbeitet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit des Geschäftsführers für die zu beurteilende Kapitalgesellschaft von Vorteil ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der gleichzeitig für mehrere Gesellschaften tätig ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH, die in den Streitjahren (1994 bis 1996) ein Dentallabor betrieb. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH war zunächst A, der am 23. Dezember 1996 einen Geschäftsanteil von 40 v.H. an seine Ehefrau abgetreten hat.