FG Köln - Urteil vom 27.04.2023
11 K 2345/19
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 S. 5; FGO § 155 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gesonderte Feststellung des Verlusts zum Zwecke des Vortrags gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG; Vertagung einer Verhandlung aus erheblichen Gründen

FG Köln, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 11 K 2345/19

DRsp Nr. 2023/9595

Gesonderte Feststellung des Verlusts zum Zwecke des Vortrags gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG; Vertagung einer Verhandlung aus erheblichen Gründen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 S. 5; FGO § 155 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger den ihm erwachsenen Verlust aus seiner Beteiligung an der Z Holding AG steuerwirksam geltend machen kann.

Der Kläger war zu 4,14 % an der Z Holding AG (-- Holding AG --) mit Sitz in Y (Schweiz) beteiligt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages war der Zweck der Holding AG "[der] Kauf, [der] Verkauf und [die] Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere im Bereich der ...technik, sowie Vornahme aller damit zusammenhängenden Transaktionen". Im Rahmen dessen konnte sie "...und technische und industrielle Kenntnisse erwerben, verwalten und übertragen, sich an anderen Industrie- und Handelsunternehmen beteiligen sowie Tochtergesellschaften gründen" (vgl. Bl. 42 d. A.).

1. 2.