FG München - Urteil vom 04.12.2012
9 K 67/10
Normen:
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1997 § 2a Abs. 3; EStG 1997 § 4a Abs. 2 Nr. 2; EStG 1997 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; DBA Russland Art. 7 Abs. 1; DBA Russland Art. 23 Abs. 2 Buchst. c;

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 AO steuerfreie Verluste aus Beteiligung im Ausland

FG München, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 9 K 67/10

DRsp Nr. 2013/2600

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 AO steuerfreie Verluste aus Beteiligung im Ausland

1. Beteiligt sich eine OHG als atypisch stille Gesellschafterin an einer russischen Gesellschaft, unterbleibt eine gesonderte Feststellung auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO und nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, wenn die OHG die einzige inländische Beteiligte der russischen Gesellschaft ist. Die steuerfreien Einkünfte sind dann unmittelbar bei der Veranlagung der/des inländischen Beteiligten zu ermitteln. 2. Von der für die inländische Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erfolgten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Feststellung der im Dezember 1998 –dem Jahr vor der Streichung des § 2a Abs. 3 EStG – entstandenen steuerfreien Verluste aus der Beteiligung an der russischen Gesellschaft, die ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hat, für die ausschließliche Anwendung des § 2a Abs. 3 EStG bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der OHG zu trennen. Die beiden Feststellungen können in einem sog. kombinierten Feststellungsbescheid verbunden werden. Die Gewinnfeststellung beinhaltet nur die steuerpflichtigen Einkünfte der Personengesellschaft; die nach § 180 Abs. 5 AO festzustellenden steuerfreien Einkünfte dürfen nicht enthalten sein.