OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2023
2 Ws 156/22 (S)
Normen:
RVG -VV Nr. 4102;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 KLs 52/19

Gesondertes Erfallen der Terminsgebühr für die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte sachverständige Begutachtung der Nebenkläger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 2 Ws 156/22 (S)

DRsp Nr. 2023/1604

Gesondertes Erfallen der Terminsgebühr für die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte sachverständige Begutachtung der Nebenkläger

Für die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte sachverständige Begutachtung der Nebenkläger erfolgt keine gesonderte Festsetzung der Terminsgebühr (Nr. 4102 RVG -VV), da die zu vergütenden Tätigkeiten in diesem Gebührentatbestand abschließend aufgeführt sind und eine analoge Anwendung ausscheidet.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 19. September 2022 aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2021.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102;

Gründe:

I.

In dem Strafverfahren des Landgerichts Cottbus 24 KLs 52/19 war Rechtsanwältin B. der Nebenklägerin als Beistand bestellt worden.

Unter dem 7. Dezember hat die Rechtsanwältin die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, darunter unter anderem für den 19. August 2021 zweimal eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 der Anlage 1 zum RVG in der jeweils geltenden Fassung, Vergütungsverzeichnis -VV RVG -), und zwar in einem Fall mit dem Zusatz "Begutachtung durch SV Dr. R.".