FG Saarland - Urteil vom 15.07.2003
1 K 347/01
Normen:
AO § 42 ;

Gestaltungsmissbrauch bei Umwandlung einer Darlehensforderung in Einlage bei stiller Gesellschaft; Einkunftsfeststellung 1996 und 1997

FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 347/01

DRsp Nr. 2003/11784

Gestaltungsmissbrauch bei Umwandlung einer Darlehensforderung in Einlage bei stiller Gesellschaft; Einkunftsfeststellung 1996 und 1997

Es stellt grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) dar, wenn der Gläubiger einer GmbH eine zumindest im Wert beeinträchtigte und - weil im Privatvermögen gehaltene - steuerlich "nutzlose" Darlehensforderung durch bloße Umbuchung als "Risikokapital" einer stillen Gesellschaft nutzen will.

Normenkette:

AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der am 1. Dezember 1996 gegründeten GbR. HS ist der Vater von KS und JS. Die Kläger streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Verlusten aus einer Beteiligung an der GmbH, über deren Vermögen am 2. Dezember 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

KS war ab 1995 Alleingesellschafter der 1992 gegründeten GmbH, die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 2. Dezember 1998 eine Bau- und Möbelschreinerei betrieb. Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM. An ihm waren ursprünglich KS zu 60 % und dessen Vater HS, ein im Ruhestand lebender Bankdirektor, zu 40 % beteiligt. HS schied am 21. Juli 1995 aus der GmbH aus. Aus verschiedenen Betriebsmittelkrediten hatte HS eine Darlehensforderung gegen die GmbH, die sich zum 1. Dezember 1996 auf 195.000 DM belief.