BFH - Urteil vom 29.10.1997
I R 35/96
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 50d;
Fundstellen:
BB 1998, 734
BFH/NV 1998, 757
BFHE 184, 476
BStBl II 1998, 235
DB 1998, 1167
NZG 1998, 398
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen I R 35/96

DRsp Nr. 1998/6639

Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

»1. Antrags- bzw. erstattungsberechtigt nach § 50d EStG ist der Steuerschuldner, für den die Abzugssteuer einzubehalten ist. 2. § 42 AO 1977 erfaßt auch beschränkt Steuerpflichtige (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150). 3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmißbrauch auch dann vorliegen, wenn der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, kein sog. Niedrigbesteuerungsland ist. 4. Das FG verletzt im Regelfall seine Sachaufklärungspflicht, wenn es bei der Prüfung der Frage, ob eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft im Inland eine --die Anwendung des § 42 AO 1977 ausschließende-- wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, ausschließlich den Angaben der ausländischen Kapitalgesellschaft folgt, obgleich inländische Vertragspartner als Zeugen zur Verfügung stünden.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 50d;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Jahr 1986 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbR) ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Unter ihrer Postanschrift residierten eine Vielzahl anderer Unternehmen.