FG Niedersachsen - Urteil vom 01.11.2012
6 K 382/10
Normen:
AO § 42; EStG § 15b; InvStG § 18 Abs. 2b; InvStG § 5 Abs. 2 Satz 1; InvStG § 8 Abs. 7; KStG § 8b Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 86

Gestaltungsmissbrauch durch Vermittlung steuerfreier Veräußerungsgewinne

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 382/10

DRsp Nr. 2013/1169

Gestaltungsmissbrauch durch Vermittlung steuerfreier Veräußerungsgewinne

Zu den Voraussetzungen eine Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO. Ein Gestaltungsmissbrauch kann vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Geschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen, oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts nicht angemessen sind. Beteiligt sich ein Stpfl. an einem Fonds, dessen Vermögen im Wesentlichen dazu verwendet werden soll, den Anlegern durch wirtschaftlich gegenläufige Geschäfte steuerfreie Veräußerungsgewinne zu vermitteln, die das handelsrechtliche Ergebnis des Fonds übersteigen, kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sein. Der Steueranspruch entsteht beim Gestaltungsmissbrauch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 15b; InvStG § 18 Abs. 2b; InvStG § 5 Abs. 2 Satz 1; InvStG § 8 Abs. 7; KStG § 8b Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin aus der Anlage in einem Fonds einen steuerfreien Veräußerungsgewinn erzielt hat.