Unter Abänderung des Bescheides für 2008 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und unter Abänderung des Bescheides 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag, beide vom 20. Dezember 2014, werden (wie in den ursprünglichen Bescheiden vom 11. August 2010) die Körperschaftsteuer auf x €, der Solidaritätszuschlag auf x € und der Gewerbesteuermessbetrag auf x € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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