FG Thüringen - Urteil vom 13.11.2003
IV 1294/00
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 2 ;

Getreideaufbereitung als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes für die Gewährung von Investitionszulage; Investitionszulage 1993

FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen IV 1294/00

DRsp Nr. 2005/4424

Getreideaufbereitung als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes für die Gewährung von Investitionszulage; Investitionszulage 1993

1. Bei einem den Großhandel mit landwirtschaftlichen Urprodukten betreibenden Unternehmen ist der Tätigkeitsbereich der Getreideaufbereitung, wozu der gesamte Bereich des Schaffens von mahlfertigen Getreidemischungen aus verschiedenen Körnersorten und von Braugerste aus Gerstenkörnern rechnet, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen und stellt nicht lediglich eine handelsübliche Be- und Verarbeitung im Rahmen der ausgeübten Handelstätigkeit dar. 2. Erfordert die sonst im Einzelhandel übliche Manipulation beträchtliche maschinelle Vorrichtungen, so dass sie auf den Großhandel vorverlegt wird, ist eine Verarbeitung anzunehmen, wenn auf die Ware selbst eingewirkt wird, so dass ein neues Produkt hergestellt wird.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Einstufung des Betriebs der Klägerin als Handel oder verarbeitendes Gewerbe für die Gewährung von Investitionszulage.

Die Klägerin beantragte für verschiedene Wirtschaftsgüter mit Schreiben vom 16. September 1994 für das Kalenderjahr 1993 Investitionszulage in Höhe von 22.895,30 DM.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1995 lehnte das Finanzamt die Festsetzung einer Investitionszulage für das Jahr 1993 ab.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.