FG Hamburg - Urteil vom 25.06.2019
2 K 235/16
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gewährung der erweiterten Kürzung bei inaktiver Beteiligungsgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 235/16

DRsp Nr. 2022/6878

Gewährung der erweiterten Kürzung bei inaktiver Beteiligungsgesellschaft

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn die Beteiligungsgesellschaft inaktiv ist und nicht über das Stadium der Vorbereitung eines eigenen Geschäftsbetriebs (hier ebenfalls Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes) hinauskommt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit der sogenannten erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter der Klägerin sind die A Holding GmbH & Co. KG (vormals B ... GmbH & Co. KG) mit einem Kommanditanteil von 94 % und die C ... GmbH mit einem Kommanditanteil von 6 %. Geschäftsführende Komplementärin ist die D Verwaltung GmbH.

Die Klägerin hält eigenes Grundvermögen und erzielte daraus im Streitjahr 2012 Erträge.