BGH - Beschluss vom 15.12.2021
IV ZB 11/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 544
NJW-RR 2022, 426
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 345/17
OLG Brandenburg, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 218/20

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ohne zuzurechnendes Verschulden

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen IV ZB 11/21

DRsp Nr. 2022/1918

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ohne zuzurechnendes Verschulden

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2021 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. September 2020 (1 O 345/17) gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe