Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Verfahren
Streitig ist in allen drei Streitjahren, ob dem Antrag der Klägerin auf Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge einschließlich der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (im Folgenden "Betreuungsfreibetrag") für die beiden gemeinsamen, nichtehelich geborenen Kinder A (geb. 09.03.1998) und B (geb. 19.04.2001) stattzugeben ist.
Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. A , der im März 2016 das 18. Lebensjahr vollendete, befand sich bis zum 31.08.2016 in schulischer, anschließend in Berufsausbildung.
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