FG Nürnberg - Urteil vom 08.08.2019
3 K 504/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 1 und S. 5-8;

Gewährung des doppelten Kinderfreibetrags durch Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge für die beiden gemeinsamen nichtehelich geborenen Kinder i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 3 K 504/19

DRsp Nr. 2020/12898

Gewährung des doppelten Kinderfreibetrags durch Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge für die beiden gemeinsamen nichtehelich geborenen Kinder i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 1 und S. 5-8;

Tatbestand

Die Verfahren 3 K 504/19 (Einkommensteuer 2015 und 2016) und 3 K 756/19 (Einkommensteuer 2017) sind mit Beschluss vom 17.07.2019 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

Streitig ist in allen drei Streitjahren, ob dem Antrag der Klägerin auf Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge einschließlich der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (im Folgenden "Betreuungsfreibetrag") für die beiden gemeinsamen, nichtehelich geborenen Kinder A (geb. 09.03.1998) und B (geb. 19.04.2001) stattzugeben ist.

Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. A , der im März 2016 das 18. Lebensjahr vollendete, befand sich bis zum 31.08.2016 in schulischer, anschließend in Berufsausbildung.