OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2019
26 W 8/17 (AktE)
Normen:
AktG § 327f S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 89/06

Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-outErtragswertmethode als eine geeignete Methode der UnternehmensbewertungUnternehmenseigener BetafaktorBesondere Eigentümerstruktur einer zu bewertenden Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 26 W 8/17 (AktE)

DRsp Nr. 2022/7141

Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out Ertragswertmethode als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung Unternehmenseigener Betafaktor Besondere Eigentümerstruktur einer zu bewertenden Gesellschaft

Der unternehmenseigene Betafaktor kann dann nicht für die Ermittlung des Ertragswerts herangezogen werden, wenn er aufgrund kursverzerrender Sonderfaktoren - hier: anhaltend geringer Free Float und Unsicherheiten aufgrund der besonderen Eigentümerstruktur der zu bewertenden Gesellschaft im gesamten Referenzzeitraum - nicht für eine objektivierte Bewertung des operativen Risikos geeignet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2017 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 7.6.2017 - 31 O 89/06 (AktE) - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss 13.7.2017 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 59) und des Antragstellers zu 60) vom 17.7.2017 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.